
Sandra F. aus Berlin hat gerade die Brillenversicherung abgeschlossen.
4.5/5
Mit dem Klicken auf den obigen Button, beauftrage ich Brillenversicherungen24.com (Florian Staubach) in der Funktion als Versicherungsmakler, wie folgt in folgender Versicherungsangelegenheit für mich tätig zu werden.
1 – Abgabe und Entgegenahme sämtlicher Willenserklärungen zum Zweck des Abschlusses des Versicherungsvertrages zur Krankenzusatzversicherung bei der Union Krankenversicherung AG
Laut § 42 c Abs. 2 VersVermG (entspricht § 61 Abs. 2 VVG) verzichte ich als Versicherungsnehmer auf die Beratung oder die Dokumentation nur durch anklicken dieses Hackens, und wurde vom Vermittler ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich ein Verzicht nachteilig auf die Möglichkeit des Versicherungsnehmers auswirken kann, gegen den Versicherungsvermittler einen Schadenersatzanspruch nach § 42e VersVermG (entspricht § 63 VVG) geltend zu machen.
Ich verzichte hiermit auf eine Maklervollmacht zur Krankenzusatzversicherung und möchte den Antrag durch das Klicken des Buttons, selber bei der Gesellschaft beantragen.
Laut § 42 c Abs. 2 VersVermG (entspricht § 61 Abs. 2 VVG) verzichte ich als Versicherungsnehmer auf die Beratung oder die Dokumentation nur durch anklicken dieses Hackens, und wurde vom Vermittler ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich ein Verzicht nachteilig auf die Möglichkeit des Versicherungsnehmers auswirken kann, gegen den Versicherungsvermittler einen Schadenersatzanspruch nach § 42e VersVermG (entspricht § 63 VVG) geltend zu machen.
Soweit im Rahmen der Begründung, Durchführung und Abwicklung dieser Vereinbarung personenbezogene Daten des Kunden zu erheben, verarbeiten oder zu nutzen sind, wird auf die Datenschutzerklärung verwiesen. Dieser Vertrag gilt nur für den Abschluss einer Krankenzusatzversicherung bei der Union Krankenversicherung AG. Mit klicken auf den Button, willige ich ohne Unterschrift außerdem in die Verarbeitung und Nutzung meiner personenbezogenen Daten ein.
Schlussbestimmungen: Es findet deutsches Recht Anwendung.
Sollte eine Regelung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der Vereinbarung als Ganzes. Die Parteien verpflichten sich, eine unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem mit unwirksamen oder nichtigen Bestimmung wirtschaftlich Gewolltem am nächsten kommt. Das gilt entsprechend für den Fall, dass die Vereinbarung eine Regelungslücke enthält.
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Sandra F. aus Berlin hat gerade die Brillenversicherung abgeschlossen.